Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos (S. 8f.). Zusammenfassend ging die Vollzugsbehörde in jenem Zeitpunkt von einem hohen Rückfallrisiko für Taten im gleichen Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz aus. Unter Punkt 10, Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung wurde festgehalten, dass man von Fluchtgefahr ausgehe. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 aus dem Strafvollzug aus den Anstalten [...] zu fliehen.