Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung» (Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: Der Täter sei nach wie vor in hohem Mass uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse das Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände, sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden.