Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos. Weiter wurde festgehalten, dass die zu initiierenden Massnahmen erst definitiv eruiert werden könnten, wenn der Täter im ordentlichen Vollzug in einer Strafanstalt und die Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht worden sei. 3. Am 16. Juni 2014 fand die erste Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung» (Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: