2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Für unrechtmässig ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 26. September 2019 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge. Staatsanwalt B___ benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, Advokatin Ryf für eine kurze Duplik. Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gestört und nicht krank. Seine Familie und er wollten zu einem normalen Leben kommen.