{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\nIII.\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.\n2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.\n2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sonja Ryf, , wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 8'459.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da gegen die Höhe der Entschädigung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, bleibt es dabei (ohne Rückforderung).\nFür das obergerichtliche Verfahren ist Advokatin Sonja Ryf ebenfalls als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Ihre eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung wird die Entschädigung auf CHF 5'510.80 festgesetzt (inkl. Auslagenersatz und 7,7 % MwSt.), wiederum zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.\nInsgesamt hat die Zentrale Gerichtskasse Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Sonja Ryf, der Betrag von CHF 13'970.40 auszuzahlen.\n3.1 Der Beschwerdeführer macht für die nachträglich ungerechtfertigte Sicherheitshaft vom 27. September bis zum 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag geltend, ohne die Höhe des geltend gemachten Ansatzes zu begründen.\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt.\nIm dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.\nAuch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. So ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu entschädigen ist, bereits seit langer Zeit in Haft. Er wurde aus keinem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete oder schädigte somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er zu Beginn des Haftantritts aus keinem stabilen sozialen Umfeld oder einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen Verkaufsprovision).\nBei einem Ansatz von CHF 100.00 beträgt die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung an A.___ für die Zeit vom 27. September bis 5. Dezember 2019 (70 Tage) CHF 7'000.00. Der Betrag ist auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.\nDemnach wird beschlossen:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid vom 13. September 2019 zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 29./30. November / 1. Dezember 2016 aufgehoben.\n2. A.___ ist per 5. Dezember 2019 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.\n3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 27. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.\n4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'459.60 und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'510.80, total CHF 13’970.40 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates."}