{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nIn Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S. ist zunächst relevant, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang steht und nach Ansicht des Gutachters ohne adäquate Behandlung von einer schlechten Rückfallprognose sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für Gewaltdelikte auszugehen ist. Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409 E. 1.4.2). Im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Verbrechensverhütung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem selbstbestimmten Leben und Vertrauen auf die Rechtskraft des Sachurteils aus dem Jahr 2016 kommt diesem Aspekt aber Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016 ausgefällte, schuldangemessene Strafe vollständig verbüsst. Eine Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB vorgesehen ist, ist daher nicht (mehr) möglich. Das spricht grundsätzlich gegen die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme.\nDie beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen für die Anordnung einer stationären Massnahme. Letztere Einschätzung ist mit Blick auf den Vollzugsverlauf zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer zwar im Verlauf des Vollzugs der siebenjährigen Freiheitsstrafe immer wieder gegen die Anstaltsordnung verstossen hat, diese Verstösse aber grossmehrheitlich im Bagatellbereich lagen und dadurch keine Drittpersonen, weder innerhalb noch ausserhalb der Vollzugsinstitution, körperlich geschädigt wurden. Auch Gewaltandrohung ist nicht bekannt.\nSinn und Zweck des Massnahmerechts lassen darauf schliessen, dass bei der Anordnung einer stationären Therapie zum einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 111 f.). Zum anderen folgt aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 112). Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit. Das Interesse der Gesellschaft an der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung von Straftätern darf nicht bagatellisiert werden. Diesen wird in einem gewissen Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe der individuellen Schuld des Täters angemessen wird. Andererseits ist das Vertrauen des Verurteilten in die Rechtskraft eines Urteils im Allgemeinen und dasjenige des Beschwerdeführers auf Entlassung nach vollständiger Verbüssung der Strafe im Speziellen ebenso hoch zu werten. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten schuldangemessenen Sanktion führen müsste. Unter Berücksichtigung der ausschliesslich disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafverfahren ist letzteres höher zu werten, zumal dem Gutachten unter Berücksichtigung der Umstände, die zu dessen Einholung geführt haben, nicht die Qualität eines Revisionsgrundes zukommt.\n6.3 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend einerseits an ausreichend gewichtigen Gründen zur nachträglichen Änderung der Sanktion, zumal die dafür wesentlichen Informationen dem Sachgericht bereits zur Verfügung standen und im Rahmen der Urteilsfällung bewertet wurden. Sodann ist im konkreten Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem Antrag auf Sanktionsänderung nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe verletzt. Aus diesen Gründen ist auf eine nachträgliche Änderung der Sanktion gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft zu verzichten und die Beschwerde gutzuheissen.\n"}