{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\n5.2 Waren dem Sachgericht die Voraussetzungen für die Begutachtung oder die Therapierung des Beschwerdeführers nicht bekannt, so ist zu fragen, ob sie hätten bekannt sein können, zumal mit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nicht ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert werden, sondern einer späteren Entwicklung des Betroffenen Rechnung getragen werden soll (vgl. BGE 141 IV 398 E. 3.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.). Es bedarf eines klaren Ausnahmefalls und einer strengen Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots (BGE a.a.O. E. 2-4). Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310).\nNach dem oben Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Das Gericht ging im Urteil darauf ein, was zeigt, dass es diese bewertet und in ihren Entscheid einbezogen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass das Gericht in Kenntnis der wesentlichen Faktoren auf die Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer und die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet hat.\nFolglich ist zu klären, ob die Vorkommnisse im Verlauf des Strafvollzugs nach Erlass des Sachurteils eine neue Beurteilung der Frage nach Anordnung einer stationären Therapie zulassen. Die Ereignisse rund um den Fluchtversuch des Beschwerdeführers vom April 2018 aus der JVA […] haben das Amt für Justizvollzug dazu veranlasst, eine Risikoanalyse über ihn in Auftrag zu geben, was wiederum zur Begutachtung geführt hat. Bemerkenswerte Vorkommnisse während des Strafvollzugs waren daneben einzig die diversen Disziplinarverstösse, wobei es sich dabei um Bagatellen handelte. Zu berücksichtigen ist, dass es diese bereits vor dem Urteil gab und sich auch danach nichts am Verhalten des Beschwerdeführers änderte. Die diversen Disziplinierungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe mit der Einhaltung von Regeln hat. Als Grundlage für eine Revision des Sachurteils sind diese Vorkommnisse offensichtlich nicht von Belang. Die Thematik war bereits zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein. Es bleiben somit einzig die Vorkommnisse vom April 2018, welche über blosse Bagatellen hinausgehen. Sie allein können hingegen keine Neubeurteilung der Sanktion rechtfertigen, zumal es sich dabei zwar um gravierende Verstösse gegen die Anstaltsordnung handelt, diese aber weder strafrechtlich relevant sind, noch Personen dabei gefährdet oder verletzt wurden.\n6.1 Schliesslich gilt es bei der Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht. Er wird konkretisiert in Art. 56 Abs. 2 StGB. Dieser besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGE 6B_796/2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5). Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.7, 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV. E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 E.2.2.1; 6B_300/2017 E.3.2.; je mit Hinweisen).\n6.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf nachträgliche Anordnung einer Massnahme die verhängte Freiheitsstrafe bis auf wenige Wochen vollständig verbüsst. Inzwischen hat er die Strafe vollständig verbüsst und befindet sich in Sicherheitshaft. Das Interesse des Staates an der nachträglichen Änderung der Sanktion muss somit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Freiheit nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe gegenübergestellt werden."}