{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nIm Untersuchungsgefängnis [...] (BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 46 f.), wo sich der Beschwerdeführer vom 8.11.2012 bis 30.10.2013 aufgehalten hatte, blieb er als mehrheitlich angenehmer und freundlicher Insasse in Erinnerung. In der Werkstatt habe er sich gut ins Team eingefügt. Er habe sich jedoch von den anderen Insassen beeinflussen lassen. Ebenfalls bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er deshalb wiederholt diszipliniert werden musste. Auch dass er seit früher Jugend wegen diverser Delikte mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt kam, er in eine Jugendanstalt eingewiesen und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wurde, war bekannt. Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder zu Disziplinierungen geführt hatte.\n4.2 Nach den oben zitierten Feststellungen von Dr. med. [...] hat die heute bestehende Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Sachurteils im Jahr 2016 bestanden. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren. Die von der Verteidigung angesprochene Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug von 2013 ist nicht Teil der Strafakten und war folglich dem Sachgericht nicht bekannt. Bekannt war hingegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums 2 von Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 (BWSAG.2016.7, AS 2008). Darin wird im Rahmen der Strafzumessung ausführlich auf die Biographie des Beschwerdeführers seit frühester Kindheit eingegangen (BWSAG.2016.7, AS 2029), was sowohl im damaligen Urteil des Amtsgerichts als auch im Gutachten von Dr. med. [...] zitiert wurde. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers war bis zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016, abgesehen vom Fluchtversuch im Frühjahr 2014 und diversen Disziplinierungen, nach Mitteilung der JVA [...] weitgehend in geordneten Bahnen verlaufen (vgl. Bericht der JVA […] vom 15. November 2016; BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). Aus den Strafakten (BWSAG.2016.7, AS 2029), geht auch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers seit frühester Jugend hervor. Dennoch ist in den Strafakten des Amtsgerichts von 2016 an keiner Stelle die Rede davon, ob man erwogen hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten oder zu therapieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet. Das Sachgericht hat die Biographie des Beschwerdeführers in Kenntnis der obgenannten Fakten, die es im Rahmen der Strafzumessung bewertet hat, offenbar nicht als derart ausserordentlich angesehen, als dass es den Beschwerdeführer noch im gerichtlichen Verfahren deswegen hätte begutachten wollen. Konkret wird auch im Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen.\n5.1 Vorausgesetzt wird weiter, dass sich während des Vollzugs Tatsachen ergeben haben, die die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Beschwerdeführers grossenteils in geordneten Bahnen verlief. Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016, diszipliniert werden musste.\nAus den Akten des Amts für Justizvollzug geht weiter hervor, dass sich der Strafvollzug des Beschwerdeführers nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht wesentlich anders gestaltete als vorher. Er wurde weiterhin gelegentlich diszipliniert, wobei es sich grossmehrheitlich um Bagatellen handelte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um kleinere Verstösse gegen die Anstaltsordnung wie Cannabiskonsum oder Arbeitsverweigerung, die hier kaum ins Gewicht fallen. Bemerkenswert sind einzig zwei Ereignisse vom April 2018. Am 9. April 2018 schmuggelte der Beschwerdeführer mehrere Handys in die JVA [...], was entdeckt wurde. Aus der folgenden disziplinarischen Arretierung versuchte er am 12. April 2018 zu fliehen und verletzte sich dabei mittelschwer an der Hand, weshalb er seine Flucht nicht fortsetzen konnte. Ansonsten bescheinigt auch die JVA [...], dass der Strafvollzug des Beschwerdeführers in geordneten Bahnen verlaufen sei. Weitere auffällige Vorkommnisse aus dem Strafvollzug des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.\nPositiv zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugs nie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, weder mit anderen Inhaftierten, noch mit Anstaltspersonal. Auch Drohungen seinerseits sind keine vermerkt.\nDie Vorfälle vom 9. und 12. April 2018 waren Anlass für die durch das Amt für Justizvollzug veranlasste Risikoanalyse und diese führte schliesslich zur Einholung des oben zitierten psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...]. Das Erfordernis von neuen Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung für die nachträgliche Sanktionsänderung ist daher erfüllt.\nDer Beschwerdeführer tut die diversen Disziplinierungen während des Strafvollzugs als Bagatellen ab. Seine Bemerkung, dass während des gesamten Strafvollzugs nie an seiner geistigen Gesundheit gezweifelt worden sei, ist insofern zu relativieren, als immerhin aufgrund seines Verhaltens im Strafvollzug die Notwendigkeit zur Begutachtung erkannt und dabei bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (keine psychische Erkrankung) diagnostiziert wurde."}