{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nEine effektive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gutachters fehlt beim Beschwerdeführer. Insbesondere geht er nicht ein auf die ausführlich beschriebene und aktenkundige langjährige Problematik von Regel- und Gesetzesverstössen, die bereits im Kindes- und (Primar-)Schulalter begonnen hat und die sich während des gesamten Strafvollzugs fortgesetzt hat. Diese hat ihn oft in Schwierigkeiten und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gebracht. Unter Berücksichtigung der aktenmässig dokumentierten massiven Probleme der Eltern mit dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend (vgl. Akten BWSAG.2016.7, AS 2029, sowie den diversen Akten der Jugendanwaltschaft in den Akten des Amts für Justizvollzug, Ordner 1, Raster 9, insb. Aufzeichnungen der Schutzaufsicht), ist der Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Eltern über psychische Probleme des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Sie vermögen die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Es gibt vorliegend keinen Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieses geht ausführlich auf die gut dokumentierte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ein.\nNach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor sowohl eine psychische Störung als auch eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer massnahmefähig ist. Hingegen fehlt es ihm derzeit offenbar am Massnahmewillen. Das ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von untergeordneter Bedeutung. Heute hat sich der Beschwerdeführer dazu so geäussert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich auf eine Therapie einzulassen. Er sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit. Seine Strafe habe er verbüsst und er möchte sich in Freiheit eine Zukunft aufbauen. Die Erfahrungen, die er im Strafvollzug gemacht habe, hielten ihn davon ab wieder straffällig zu werden. Er wolle keinen Freiheitsentzug mehr erleben.\nMangelnde Einsicht des Betroffenen in die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung oder Störung. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vorerst von untergeordneter Bedeutung. Es kann in der Therapie in einem ersten Schritt auch darum gehen, beim Patienten das Verständnis für die Notwendigkeit der Behandlung zu wecken.\n4.1 Vorausgesetzt für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2., 141 IV 398 E. 3.1). Hingegen müssen die Voraussetzungen für die härtere Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 2005 4689, S. 4714 zu Ziff. 2.2.3.1). Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310 E. 2.3). Das Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. April 2019 ist zweifellos ein neues Beweismittel im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Gutachter diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) beim Beschwerdeführer. Ebenfalls hält er eine Therapie für notwendig und auch erfolgversprechend.\nZur Zeit des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016 lag das Gutachten noch nicht vor. Der Beschwerdeführer war bis dahin nie begutachtet worden. Ebenso wenig lagen dem Gericht die Vollzugsakten mit der Risikobeurteilung vom 24. Juli 2013 vor, aus der die Grundzüge der vom Gutachter bescheinigten psychischen Störung des Beschwerdeführers hervorgehen. Bekannt war dagegen, dass es im Strafvollzug bis dahin zu 6 Disziplinierungen (in rund drei Jahren) und am 14. Juni 2014 zu einem Fluchtversuch gekommen war (vgl. Bericht der JVA [...] vom 15. November 2016 in: BWSAG.2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). A.___ wurde im Vollzugsbericht der JVA [...] von den zuständigen Betreuern als im alltäglichen Umgang ruhig, unauffällig und zurückgezogen beschrieben. Anweisungen befolge er. Zu den Miteingewiesenen pflege er vereinzelt Kontakt und habe mit niemandem Probleme. Er erbringe sehr gute Arbeitsleistungen, arbeite sehr selbstständig, denke mit und übernehme Verantwortung. Absprachen mit dem Arbeitsmeister setze er im Arbeitsalltag um. Sein Verhalten am Arbeitsplatz sei sowohl dem Personal als auch den Miteingewiesenen gegenüber korrekt und hilfsbereit. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der vorzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe, abgesehen von den Disziplinierungen, in geordneten Bahnen verlaufe. Die vielen Disziplinierungen zeigten aber auch, dass A.___ Mühe habe, sich an gewisse Regeln zu halten. Allgemein zeichne sich eine positive Entwicklung ab."}