{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\nII.\n1. Für die Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 StGB und das anwendbare Verfahren i.e.S. kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.\n2. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine rechtskräftige Verurteilung zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 40 StGB voraus. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese Strafe hat er unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum 26. September 2019 vollständig verbüsst. Er befindet sich zurzeit im Rahmen der angeordneten Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis […] in Haft.\n3.1 Sodann gelten auch für die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, d.h. (a) das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Täters, der ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und, (b) dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr von weiteren, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden, Taten begegnen.\n3.2 Der vom Amt für Straf- und Massnahmevollzug mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Dr. med. [...] diagnostizierte in seinem Aktengutachten vom 20. April 2019 beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F60.20) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) (Gutachten S. 60 u. 66). Von den Kriterien, welche die dissoziale Persönlichkeitsstörung kennzeichnen, sieht der Gutachter diejenigen des «herzlosen Unbeteiligtseins gegenüber den Gefühlen anderer», der «deutlichen und andauernden verantwortungslosen Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen», der «sehr geringen Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätigen Verhaltens», «fehlenden Schuldbewusstseins oder Unfähigkeit aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen» beim Beschwerdeführer als deutlich erfüllt an (vgl. Gutachten S. 57 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Experte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer an einer relativ schweren, ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei eine hochgradige Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90).\nZur Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz führte der Gutachter aus, aufgrund einer Einzelfallanalyse nach VRAG-R sei festzuhalten, dass A.___ deutliche Merkmale aufweise, wie viele andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich trügen (Gutachten S. 62) und für den gewalttätigen Rückfall im Vergleich zum «Durchschnittsgewalttäter» sei sein Risiko deutlich erhöht (Gutachten S. 62). Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es in allen, in der Studie beschriebenen Fällen nicht möglich gewesen sei, das Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder Coping-Strategien zu minimieren (Gutachten S. 64). Bei A.___ könne dazu noch nicht abschliessend Stellung genommen werden.\nAuf die Frage, ob es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe gebe, dem Gericht eine Sanktionsänderung zu beantragen führt Dr. med. [...] in seinem Gutachten (S. 70) aus: teilweise. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass A.___ von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Exploranden und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aber aktuell nicht von günstigen Therapievoraussetzungen ausgegangen werden.\nVon Seiten des Gutachters werden somit sowohl die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers als auch die Aussicht auf Verbesserung der Legalprognose infolge einer Therapie bejaht, wobei er letztere mit einigen Fragezeichen versehen hat.\n3.3 Der Beschwerdeführer stellt die medizinische Diagnose des Gutachters grundsätzlich in Frage. Soweit er dies damit begründet, dass dieser keine persönliche Exploration vorgenommen habe, hat er das seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter zuzuschreiben. Dass vorliegend ein Aktengutachten erstellt wurde, ist die Folge davon. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ebenso wenig daraus, dass der Gutachter bei der Vorinstanz ausführte, dass sich bei einem längeren Gespräch mit ihm möglicherweise noch Aspekte, die zu seinen Gunsten sprechen würden, ergeben hätten. Das ist reine Spekulation. Es könnte ebenso gut umgekehrt sein."}