{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nZu den Gründen für eine Sanktionsänderung äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien teilweise Gründe vorhanden, welche dafür sprächen, dem Gericht eine Sanktionsänderung (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, Art. 65 Abs. 1 StGB) zu beantragen. Wie bereits benannt, sei beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass er von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Dies, zumal er bisher im Erwachsenenalter noch nie eine entsprechende (milieutherapeutische und) deliktorientierte Therapie absolviert habe. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit ihm und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aktuell nicht von günstigen Therapievoraussetzungen ausgegangen werden. Schlussendlich sei es eine normative Frage, welche Interventionen (z.B. therapeutische/sichernde Massnahmen) bei ihm zeitnah oder auch im weiteren Verlauf gewählt bzw. verfügt werden könnten.\nZur Frage nach der Art der Massnahme/Platzierungsempfehlungen äusserte er sich wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere (und deliktrelevante) Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) vorliege. Institutionell wäre zunächst ein geschlossenes Setting zu wählen. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse, damit sich eine persönlichkeitsimmanente und prognoserelevante Veränderung ergeben könne. U.a. müsste hierfür ein milieutherapeutisches Setting gewählt werden. Ein Kliniksetting brauche es nicht. Aufgrund der Fluchtgefahr wäre zunächst ein hochgesichertes Setting notwendig, damit die Massnahme von den grundsätzlichen Voraussetzungen her durchführbar wäre. Da aus forensisch-psychiatrischer Sicht vieles dafür spreche, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei, sollte die zuständige Behörde im Rahmen eines normativen Entscheids schlussfolgern, ob es bei ihm therapeutische/sichernde Massnahmen brauche oder nicht (normative Abwägung der Verhältnismässigkeit).\nZur Behandlungsmotivation und -fähigkeit im Rahmen einer stationären Massnahme äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus der vorhandenen Datenlage gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine stationäre Massnahme derzeit keine Motivation aufweise. Von den grundsätzlich vorhandenen kognitiven Fähigkeiten her wäre er fähig, eine solche Massnahme zu absolvieren.\nPotentiell wirksame Interventionen im Rahmen einer stationären Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose: Damit sich beim Beschwerdeführer eine prognoserelevante Veränderung in der Persönlichkeitsstruktur ergeben könne, müsste u.a. ein milieutherapeutisches Setting gewählt werden. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse.\nEmpfehlungen bei Fortsetzung des Strafvollzugs, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme vorlägen: Eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme werde nicht per se (gänzlich) verneint. Da aber Zweifel bestünden, inwiefern beim Beschwerdeführer unter den aktuellen Voraussetzungen eine stationäre Massnahme verfügt werde, solle auf die vorliegende Frage dennoch geantwortet werden. Bei Fortsetzung des Strafvollzugs sollte mit ihm weiterhin intensiv an einem Entlassungs-/Lockerungsszenario und seinen diesbezüglichen Vorstellungen gearbeitet werden. Dabei seien u.a. die Bereiche Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen/Schulden, sozialer Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung und Finanzierung (Beschaffung) des auch zukünftig zu erwartenden Drogenkonsums zu berücksichtigen. Die Anwendung des «Good-Lives-Modells» (GLM) könnte hier (im Sinne einer Checkliste) hilfreich sein, wobei zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer sich bisher für solche prosozialen Ansätze nicht zugänglich gezeigt habe (weiterbestehende und fest verankerte kriminelle Identität, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen). Dennoch werde eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe empfohlen, auch wenn allein dadurch sicherlich nur ein begrenzter Einfluss auf die aktuell (sehr) ungünstige Legalprognose erwartet werden könne. Eine therapeutische Begleitung durch eine forensische (psychiatrische) psychologische Fachstelle werde von gutachterlicher Seite her empfohlen. Im besten Falle werde das dazu führen, dass der Beschwerdeführer diese Begleitung als hilfreich für seinen Lebensalltag empfinde und prosozialere Ansätze in seinem weiteren Leben verfolge. Möglicherweise könnte eine solche Begleitung im Rahmen einer Auflage bei bedingter Entlassung aufgegleist werden. Aufgrund der geringen Reststrafe (Endstrafe 2019) werde keine Umplatzierung mehr empfohlen. Aus gutachterlicher Sicht könne durch eine baldige (bedingte) Entlassung im Vergleich zu einer Entlassung kurz vor Strafende keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden.\n"}