{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nBei der Anwendung des VRAG-R hätten alle ltems bewertet werden können. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtwert von +32 erzielt. Mit diesem Wert sei er in der Risikokategorie 9 (von total 9 Risikokategorien) zu verorten. Das heisse, dass er im VRAG-R in die höchste Risikokategorie komme. In der Normstichprobe zeigten die Personen in dieser Kategorie eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach 5 Jahren von 76 % (gewalttätiger Rückfall, einschliesslich Sexualdelikten) und eine entsprechende Rückfallwahrscheinlichkeit nach 12 Jahren von 87 %. Wohlgemerkt handle es sich hier um gruppenstatistische Angaben (nomothetische Einschätzung). Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten nur 4.9 % einen höheren Summenwert erzielt. Das heisse, dass der Beschwerdeführer für den gewalttätigen Rückfall in einem deutlich höheren Bereich zu verorten sei als der «Durchschnittsgewalttäter» in der VRAG-R-Entwicklungsstichprobe. Das Ergebnis in diesem Instrument könne als eine Annäherung an das statistische Risiko eines Gewaltdelikts durch den Beschwerdeführer verstanden werden. Das Spektrum der hier miteinbezogenen Gewalt- und Sexualdelikte sei breit (u.a. Tätlichkeit bis Tötung). Es sei hier darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der bisherigen Delinquenz (eher) keine (Hands-on-) Sexualdelikte von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Dennoch dürfe am Rande vermerkt werden, dass Gewalt gegenüber seiner Mittäterin im Rahmen der Partnerschaft aktenkundig sei. Das heisse, dass selbstverständlich auch er (wie viele andere Menschen und Straftäter auch) in Ausnahmemomenten ein Sexualdelikt begehen könnte. Das Resultat aus dem VRAG-R gebe jedoch primär wieder, dass er deutliche Merkmale aufweise wie viele andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich trügen.\nEntsprechend dürfe hier bereits vorweggenommen werden, dass es aus gutachterlicher Sicht sehr empfehlenswert scheine, ihm im Rahmen einer Betreuung andere und vor allem prosozialere «Problemlösungs-Strategien» beizubringen, damit dieses dargestellte Risiko für erneute Gewalttaten zukünftig zunehmend gesenkt werden könne. Schaue man sich gängige Kriterien für Hochrisikotäter an, die rasch nach einer Entlassung erneut rückfällig würden, könne u.a. auf die Erkenntnisse aus einer Zürcher Studie Bezug genommen werden. Die Gruppe der Hochrisikotäter sei keine homogene Gruppe gewesen (u.a. Unterschiede betreffend Delikttyp, Deliktmechanismus und psychiatrische Diagnosen). Dennoch hätten diese in prognostischen Belangen viele Gemeinsamkeiten gehabt. Deren sehr unvorteilhafte Legalprognose sei durch die Präsenz einer ausserordentlichen Akkumulation von erschwerenden Faktoren festzustellen: alle Täter hätten maximal oder beinahe maximal in verschiedenen prognostischen Instrumenten betreffend Gewalt- (und Sexual-)Straftaten gescort (1); die Veränderbarkeit von diesen Risikodispositionen sei gering gewesen, was sowohl die Diagnosen als auch die stabilen Persönlichkeitseigenschaften betroffen habe (2); die Therapien hätten angezeigt, dass die Patienten nicht fähig oder nicht willens gewesen seien, therapiert zu werden (3); das Index-Delikt der Hochrisikotäter sei durch Brutalität charakterisiert gewesen und begleitet durch wenig oder keine Einsicht von Schuld und/oder Empathie gegenüber dem Opfer (4); in allen Fällen sei es bei den in der Studie beschriebenen Hochrisikotätern nicht möglich gewesen, das Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien zu minimieren (5). Das Kriterium 1 sei beim Beschwerdeführer erfüllt; das Kriterium 2 sei vermutlich erfüllt und das Kriterium 3 sei derzeit (möglicherweise auch überdauernd) erfüllt; das Kriterium 4 sei teilweise erfüllt. Zum Kriterium 5 könne bei ihm noch nicht abschliessend Stellung bezogen werden. Bei entsprechender Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen dissozialen Grunddispositionen (derzeit sei keine diesbezügliche Bereitschaft erkennbar) könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der relevanten Risikodispositionen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden könne. Die bisherigen Interventionen (nur beschränkt therapeutischer Natur) hätten ihn in keinster Weise von seinem bisherigen dissozialen Weg abgebracht. Zudem scheine er bereits seit Jahrzehnten die Ansicht verinnerlicht zu haben, dass er sich selbst am besten helfen könne, Hilfe von aussen nicht nötig sei und ihm niemand mehr etwas zu sagen habe. Insofern müsse deutliche Skepsis bestehen, inwiefern das deutliche Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien minimiert werden könne. In der integrativen Gesamtschau lasse sich ableiten, dass vieles dafürspreche, dass er als Hochrisikotäter im obigen Verständnis einzustufen sei.\nIm Rahmen der Beantwortung der Fragen werden u.a. folgende gutachterliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen angeführt:\nPsychische Störung/en: Beim Beschwerdeführer seien aus gutachterlicher Sicht und mit Berücksichtigung der vorhandenen Datenlage als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) festzuhalten.\nAuffällige/akzentuierte Persönlichkeitszüge/problematischer Substanzkonsum: Es lägen deliktrelevante Persönlichkeitszüge beim Beschwerdeführer vor. Er weise zweifellos seit langem dissoziale Persönlichkeitsanteile auf. Per definitionem sei die Störung bereits lange bestehend und von einer deutlichen Ausprägung. Ein problematischer Substanzkonsum sei mit dem weiterbestehenden schädlichen Gebrauch von Cannabis vorhanden."}