{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nUnter der Rubrik «Diagnosen» führte der Gutachter folgendes aus: Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu stellen, seien zunächst 6 allgemeine Kriterien zu prüfen: deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben bei den charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern (1); daraus resultierendes unflexibles, unangepasstes oder auf andere Weise unzweckmässiges Verhalten (2); hieraus persönlicher Leidensdruck und/oder nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt (3); stabile Abweichung von langer Dauer mit Beginn im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz (4); Abweichung lässt sich nicht durch das Vorliegen oder als Folge einer anderen psychischen Störung erklären (5); keine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns als mögliche Ursache (6). Diese allgemeinen Kriterien seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt. Zur Spezifizierung der Persönlichkeitsstörung liste das ICD-10 die entsprechenden Kriterien auf. Für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (1); deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen (2); Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Beziehung, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen (3); sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges, Verhalten (4); fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen (5); deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die betreffende Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei (6). Die Kriterien 1, 2, 4 und 5 seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt, die Kriterien 3 und 6 zumindest teilweise. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm somit klar zu stellen. Er zeige zudem sehr hohe Werte in der PCL-R, was auf eine sehr deutliche Ausprägung der deliktrelevanten Persönlichkeitsstörung hinweise (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Anteilen). Erwähnenswert seien zudem passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile, die er immer wieder mal zeige (Verweigerung zu arbeiten usw.). Gewisse Kriterien für eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81) könnten als zumindest zeitweise vorhanden angesehen werden. Beim Beschwerdeführer liege vor allem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor. Diese Störung habe in den Tatzeiträumen bestanden und sei weiterbestehend. Zu erwähnen seien auch passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile. Deliktrelevant sei vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Zudem sei diagnostisch ein weiterbestehender schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), DD Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), zu benennen.\nIm Rahmen der gutachterlichen Risikoeinschätzung führte Dr. med. [...] u.a. folgendes aus: Die Risikoeinschätzung werde in dieser Begutachtung im Sinne einer Einzelfallanalyse mittels dem VRAG-R, der PCL-R und der Diskussion von Kriterien zur Identifikation von Hochrisikotätern vorgenommen. Wie bereits in der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) erwähnt worden sei, sei beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz sehr hoch. Dies gehe u.a. aus dem bisherigen Vollzugsverlauf und der kriminellen Vorgeschichte hervor. In den Prognoseinstrumenten bilde sich dies u.a. in Item 20 der PCL-R, in den ltems 5 und 8 des VRAG-R und dem in der AFA-RA durchgeführten LSI-R (mit einem dort errechneten Summenwert von mindestens 36) ab. Mit dem Gesamtwert von mindestens 36 widerspiegle das LSI-R-Ergebnis bereits ein hohes Rückfallrisiko (geschätztes Rückfallrisiko über 50 %, definiert als erneute Haftstrafe innerhalb von 2 Jahren nach Haftentlassung). Daraus lasse sich auch der Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf (in verschiedenen Lebensbereichen) bestehe und eine intensive Betreuung im gesicherten bzw. kontrollierten Setting oder eine enge Supervision empfohlen werde."}