{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\n\nAm 19. Mai 2017 wurde A.___ die Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe (am 26.5.2017) verweigert. Begründet wurde dies v.a. damit, dass nach wie vor kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem könne noch nicht von einem Wegfall der Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Akten SMV, Ordner 2, Raster 6). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.\nAm 18. Dezember 2017 fand die nächste Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 (Akten SMV, Ordner 3, Register 7, S. 7 f.) wurde festgehalten: Die an A.___ gestellten Bewährungsproben im Zusammenhang mit der Versetzung von der JVA [...] in die JVA [...], der Durchführung von begleiteten Ausgängen aus der JVA [...] und dem Übertritt in die offene Strafanstalt JVA [...] habe er gemeistert. Sein Vollzugsverhalten habe seit der letzten VKS vom 1. Februar 2017, ausser dem Cannabiskonsum von 8. Dezember 2017, zu keinen Beanstandungen geführt. Dysfunktionale Verhaltensweisen zu Lasten Dritter hätten im Rahmen der gewährten Vollzugsöffnungen keine beobachtet werden können. Weiter habe er in der JVA [...] Tataufarbeitungsgespräche und das R&R2 Programm absolviert. In einer Gesamtschau liessen sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Das Rückfallrisiko bewege sich jedoch immer noch zumindest im moderaten Bereich. Unter der Rubrik «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen» wurde festgehalten, der weitere Strafvollzug müsse darauf ausgerichtet werden, die anzunehmenden Verhaltensänderungen im Rahmen von weitergehenden Öffnungen, die mit erhöhter Belastung einhergingen, einzuüben, sowie daraus die resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren wie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, dass allenfalls eine weitere Entlastung der Legalprognose resultiere. Bezüglich Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung (Ziff. 10, S. 7 f.) wurde festgehalten, bisher habe A.___ die ihm gewähren Öffnungen (begleitete Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug) nicht für einen Fluchtversuch missbraucht. Weiter wurde festgehalten, A.___ sollten möglichst viele Übungsfelder gewährt werden, damit eine bedingte Entlassung angestrebt werden könne. Dies erscheine im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Integrationsauftrags sinn- und zweckmässig. Es wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte Januar 2018 einen Antrag auf Ausgang und Beziehungsurlaub von 12 Stunden stellen solle. Dieser Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret geprüft. A.___ werde darüber informiert, dass Ausgänge und Urlaube nur bei negativen Urinproben durchgeführt werden könnten. Weiter wurde festgehalten, aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe keine Notwendigkeit auf eine Begutachtung.\n4. Aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist ersichtlich, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KOFAKO im Juni 2018 geplant war. Diese wurde aufgrund des Fluchtversuchs des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 abgesagt (vgl. Akten SMV, Ordner 3, Raster 3, E-Mail vom 12. April 2018). Stattdessen wurde bei der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern eine Risikoabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Akten SMV, a.a.O., Schreiben vom 2. Mai 2018).\n5. Am 10. August 2018 machte die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz gestützt auf die Akten des SMV eine Risikoabklärung von A.___ (Akten SMV, Ordner 3, Register 2). Darin wurde festgehalten, mit etwa 15 Jahren habe die Delinquenz von A.___ eingesetzt, die zu intensiven Kontakten mit der Jugendanwaltschaft geführt habe. Es sei folglich kein Jahr vergangen, in dem A.___ nicht straffällig geworden sei, was auf ein durchgängiges Muster delinquenten Verhaltens schliessen lasse. Es sei wahrscheinlich, dass die Taten als Mittel zum Zweck der Lebenshaltung eingesetzt worden seien, insofern sei A.___ eine gute, wenn auch inadäquate Problemlösungsfertigkeit zu attestieren. Diese sei ihm nur möglich gewesen, weil er eine Bereitschaft zur Investition und eine nicht zu unterschätzende Planungsbereitschaft gezeigt habe. Dies lasse sich beispielsweise durch das Betreiben einer «erfolgreichen» Indoorplantage für Cannabis bestätigen (S. 15)."}