{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-136_2019-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142966&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43119cd0182601190ac60e14e4ae7a88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachträgliche Änderung der Sanktion"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:20", "Checksum": "b769364b7fef68f0d7a125fb98ce4eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136\nRegeste:\nnachträgliche Änderung der Sanktion\n\nI.\n1. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016, soweit hier interessierend, folgendes Urteil gefällt:\n1. A.___ hat sich folgendermassen schuldig gemacht:\na) Gefährdung des Lebens (Vorhalt 2),\nb) mehrfacher Diebstahl (Vorhalte 4, 5, 6, 7 und 8),\nc) mehrfacher qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalte 1 und 3),\nd) versuchter qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalt 2),\ne) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte 4, 5 und 6),\nf) Zechprellerei (Vorhalt 8),\ng) mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte 4, 5 und 6),\nh) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) (Vorhalt 9),\ni) Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) (Vorhalt 13),\nj) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Vorhalt 12),\nk) mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt 11),\nl) Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Vorhalt 10).\n2. A.___ wird verurteilt zu:\na) einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren,\nb) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – als Teil-Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011.\n3. An die gegenüber A.___ ausgesprochene Freiheitsstrafe werden 214 Tage ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.\n4. ….\n5. Auf den Widerruf des A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert.\n…\nDieses Urteil erwuchs mit dem Rückzug des vom Verurteilten dagegen erhobenen Rechtsmittels im August 2017 in Rechtskraft.\nSeit 27. September 2012 befand sich der Verurteilte und hiesige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit 29. April 2013 befindet er sich im Strafvollzug, den er vorzeitig angetreten hatte.\n2. Am 24. Juli 2013 nahm der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) eine erste «Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos von Straftätern und Straftäterinnen» von A.___ vor (vgl. Akten SMV, Ordner 1, Register 1). Darin wurde u.a. das Risiko für schwerwiegende Delikte gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ebenso wie für andere Delikte als sehr hoch eingeschätzt (S. 15). Als Fazit wurde festgehalten (S. 18), der Täter sei nach wie vor in hohem Masse uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse auch das Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos.\nWeiter wurde festgehalten, dass die zu initiierenden Massnahmen erst definitiv eruiert werden könnten, wenn der Täter im ordentlichen Vollzug in einer Strafanstalt und die Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht worden sei.\n3. Am 16. Juni 2014 fand die erste Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung» (Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: Der Täter sei nach wie vor in hohem Mass uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse das Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände, sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos (S. 8f.). Zusammenfassend ging die Vollzugsbehörde in jenem Zeitpunkt von einem hohen Rückfallrisiko für Taten im gleichen Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz aus. Unter Punkt 10, Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung wurde festgehalten, dass man von Fluchtgefahr ausgehe. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 aus dem Strafvollzug aus den Anstalten [...] zu fliehen."}