beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 %, d.h. CHF 320.00, zu bezahlen. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 320.00 auszurichten. 4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 320.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 320.00 zu verrechnen. Rechtsmittel: