In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'342.50; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.