Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen. Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 320.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat. Demnach wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn.