4. Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 60 % zu Lasten des Staates. 40 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 320.00. Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ stellt die Höhe der Entschädigung ins richterliche Ermessen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 533.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von gut zwei Stunden entspricht. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen.