Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich muss einem Anwalt auch zugestanden werden, rechtliche Abklärungen zu treffen. Die gekürzten 90 Minuten vom 15. Juli 2019 sind daher ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt macht dies folglich 210 Minuten. Zudem sind der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten 80 zusätzliche Kilometer für die Einvernahme vom 6. August 2018 zu entschädigen, welche versehentlich nicht entschädigt worden waren. Bei einer Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer macht dies (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 60.30. 3.3