Diese hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deshalb in [...] stattgefunden, weil sie und der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt D.___, aus Kostengründen nur einen Dolmetscher aufgeboten hatten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei dieser speziellen Konstellation die Besprechung in [...] stattfand (Rechtsanwalt D.___ weist in der Honorarnote am 9. Oktober 2018 eine Besprechung mit Dolmetscher nach). Zu entschädigen sind demnach zusätzlich 90 Minuten. Gerechtfertigt und praxisgemäss entschädigt werden auch Abschlussarbeiten/Nachbereitung. Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher ebenfalls zu entschädigen.