Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zuzustimmen, dass bei einem Posten «Tel.» nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Bemühungen mit der Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang standen und entsprechend angemessen waren. Es stellt deshalb keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn er diese Positionen gekürzt hat (sämtliche Telefonate, aus denen ersichtlich war, mit wem sie geführt wurden, wurden denn auch nicht gekürzt). Dies betrifft Kürzungen von 105 Minuten. Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgeführten Positionen «Email» und «Korr.» sowie «div.Korr.», was total 45 Minuten entspricht.