393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen. 3.1 Bezüglich der eingereichten Kostennote vom 17. Oktober 2019 wurden folgende Positionen bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert: - 11.08.2017: div. Tel., 25 min - 11.12.2017: Tel., 10 min - 21.12.2017: Tel., 5 min - 27.02.2018: div.