Die Beschwerde ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). 2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen. 2.2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: