II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art.