Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu tief ausgefallen. Der unterschwellige Vorwurf, er (Amtsgerichtspräsident C.___) würde gegenüber der Beschwerdeführerin eine besonders restriktive Entschädigungspraxis anwenden, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gericht sei von Amtes wegen verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzusetzen, was deren vorgängige Prüfung voraussetze. Die gekürzte Honorarnote stelle weder ein Misstrauen dar noch werde damit die persönliche oder fachliche Kompetenz der berufserfahrenen Beschwerdeführerin in Frage gestellt.