Ferner stelle der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar. Die Reisezeit für das Gespräch vom 9. Oktober 2018 sei nicht akzeptiert worden, weil nicht ersichtlich geworden sei, weshalb dieses nicht in [...] habe stattfinden können. Eine Einvernahme, diejenige vom 6. August 2018, sei aber übersehen worden. Es hätten richtigerweise 6 Hin- und Rückfahrten bzw. 480 km entschädigt werden sollen. Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu tief ausgefallen.