Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. In einer Aufstellung würden die Posten aufgeführt, die bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert worden seien. Bei diesen Posten sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese Bemühungen mit der Interessenwahrung zusammenhingen und verhältnismässig seien. Darüber hinaus seien anwaltliche Kürzestaufwände, bspw. Fristverlängerungen, Abschlussarbeiten und dergleichen im Grundhonorar enthalten. Ferner stelle der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar.