Die Besprechungen, Einvernahmen und der Gerichtstermin hätten in [...] stattgefunden, wofür sie einen Reiseweg von stets mindestens 1,5 Stunden habe aufwenden müssen. Der Verteidiger der Ehefrau und sie hätten – aus Kostengründen – jeweils nur einen Dolmetscher aufgeboten, was zur Folge gehabt habe, dass sie nach [...] gereist sei und die Besprechungen mit dem Beschuldigten in [...] stattgefunden hätten. 3. Der Amtsgerichtspräsident von [...] beantragte am 11. November 2019, das in der angefochtenen Ziff. 5 des Urteils festgesetzte Honorar sowie der Nachzahlungsanspruch seien um jeweils CHF 60.30 zu erhöhen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.