{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-132_2020-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143270&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7cd3dbd3fcb0deb033ae35c012a65ac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:50", "Checksum": "6f23535b6121c533c258f13c1a1dbec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nDer Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ stellt die Höhe der Entschädigung ins richterliche Ermessen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 533.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von gut zwei Stunden entspricht. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen.\nDie Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 320.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat.\nDemnach wird verfügt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn.\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'342.50; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 %, d.h. CHF 320.00, zu bezahlen.\n3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 320.00 auszurichten.\n4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 320.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 320.00 zu verrechnen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}