{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-132_2020-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143270&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7cd3dbd3fcb0deb033ae35c012a65ac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:50", "Checksum": "6f23535b6121c533c258f13c1a1dbec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).\nDie Beschwerde ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).\n2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.\n2.2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.\n3.1 Bezüglich der eingereichten Kostennote vom 17. Oktober 2019 wurden folgende Positionen bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert:\n- 11.08.2017: div. Tel., 25 min\n- 11.12.2017: Tel., 10 min\n- 21.12.2017: Tel., 5 min\n- 27.02.2018: div. Tel., E Vorladung, 10 min\n- 28.05.2018: Tel., Abklärungen, 10 min\n- 28.06.2018: Fristerstreckung, 10 min\n- 24.07.2018: Email, 10 min\n- 10.08.2018 und 4.09.2018: Frist je 10 min\n- 25.09.2018: Tel., 10 min\n- 26.09.2018: Email, 10 min\n- 09.10.2018: Besprechung mit Kl. in [...], Vorbereitung, 90 (Reisezeit)\n- 13.03.2019: E Verfügung: abgek. V. bewilligt, 5 min\n- 11.07.2019: Tel., 10 min\n- 12.07.2019: Tel., 15 min\n- 15.07.2019: div. Abklärungen Strafmass, Anwendung 148a StGB, 90 min\n- 17.07.2019: Tel., 10 min\n- 18.07.2019: Korr., 10 min\n- 07.08.2019: div. Korr., 15 min\n- Verfahrensabschluss 30 min.\nGekürzt wurden somit total 395 Minuten, entschädigt wurden 40 Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF 615.00.\n3.2 Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zuzustimmen, dass bei einem Posten «Tel.» nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Bemühungen mit der Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang standen und entsprechend angemessen waren. Es stellt deshalb keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn er diese Positionen gekürzt hat (sämtliche Telefonate, aus denen ersichtlich war, mit wem sie geführt wurden, wurden denn auch nicht gekürzt). Dies betrifft Kürzungen von 105 Minuten. Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgeführten Positionen «Email» und «Korr.» sowie «div.Korr.», was total 45 Minuten entspricht. Nicht zu beanstanden sind auch die Kürzungen für Fristerstreckungen, welche Kanzleiaufwand darstellen (30 Minuten) und für die Entgegennahme der Verfügung vom 5. März 2019 («13.3.19: E Verfügung: abgek. V bewilligt», 5 Minuten). Gerechtfertigt waren demnach Kürzungen von 185 Minuten.\nUngerechtfertigt erscheint hingegen die Kürzung für den Weg nach [...] für die Besprechung vom 9. Oktober 2018. Diese hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deshalb in [...] stattgefunden, weil sie und der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt D.___, aus Kostengründen nur einen Dolmetscher aufgeboten hatten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei dieser speziellen Konstellation die Besprechung in [...] stattfand (Rechtsanwalt D.___ weist in der Honorarnote am 9. Oktober 2018 eine Besprechung mit Dolmetscher nach). Zu entschädigen sind demnach zusätzlich 90 Minuten. Gerechtfertigt und praxisgemäss entschädigt werden auch Abschlussarbeiten/Nachbereitung. Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich muss einem Anwalt auch zugestanden werden, rechtliche Abklärungen zu treffen. Die gekürzten 90 Minuten vom 15. Juli 2019 sind daher ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt macht dies folglich 210 Minuten.\nZudem sind der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten 80 zusätzliche Kilometer für die Einvernahme vom 6. August 2018 zu entschädigen, welche versehentlich nicht entschädigt worden waren. Bei einer Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer macht dies (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 60.30.\n3.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 738.80 (3,5 Stunden zu je CHF 180.00, plus MwSt.; plus CHF 60.30) zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 9'155.55 festzusetzen (CHF 8'416.75 + CHF 738.80), der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin auf CHF 2'342.50 (43,5 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt.). Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.\n4. Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 60 % zu Lasten des Staates. 40 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 320.00."}