{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-132_2020-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143270&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7cd3dbd3fcb0deb033ae35c012a65ac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:50", "Checksum": "6f23535b6121c533c258f13c1a1dbec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132\nRegeste:\nEntschädigung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nVerfügung vom 30. Januar 2020\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführerin\nAmtsgerichtspräsident von […],\nBeschwerdegegner\nbetreffend Entschädigung\nzieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 wurde u.a. B.___ wegen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'416.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 5).\n2. Gegen Ziff. 5 dieser Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 9'500.00. Sie sei seit [...] Jahren als Rechtsanwältin tätig. Der einzige Gerichtspräsident, der stets und konsequent die Kostennote kürze, sei Amtsgerichtspräsident C.___. Der indirekte Vorwurf, dass sie den Staat mit einer erhöhten Kostennote betrügen möchte, veranlasse sie zu dieser Beschwerde. Andernfalls liege der Vorwurf des betriebenen unnötigen Aufwandes vor, welcher in jedem Fall auch zurückgewiesen werde. Die Besprechungen, Einvernahmen und der Gerichtstermin hätten in [...] stattgefunden, wofür sie einen Reiseweg von stets mindestens 1,5 Stunden habe aufwenden müssen. Der Verteidiger der Ehefrau und sie hätten – aus Kostengründen – jeweils nur einen Dolmetscher aufgeboten, was zur Folge gehabt habe, dass sie nach [...] gereist sei und die Besprechungen mit dem Beschuldigten in [...] stattgefunden hätten.\n3. Der Amtsgerichtspräsident von [...] beantragte am 11. November 2019, das in der angefochtenen Ziff. 5 des Urteils festgesetzte Honorar sowie der Nachzahlungsanspruch seien um jeweils CHF 60.30 zu erhöhen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. In einer Aufstellung würden die Posten aufgeführt, die bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert worden seien. Bei diesen Posten sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese Bemühungen mit der Interessenwahrung zusammenhingen und verhältnismässig seien. Darüber hinaus seien anwaltliche Kürzestaufwände, bspw. Fristverlängerungen, Abschlussarbeiten und dergleichen im Grundhonorar enthalten. Ferner stelle der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar. Die Reisezeit für das Gespräch vom 9. Oktober 2018 sei nicht akzeptiert worden, weil nicht ersichtlich geworden sei, weshalb dieses nicht in [...] habe stattfinden können. Eine Einvernahme, diejenige vom 6. August 2018, sei aber übersehen worden. Es hätten richtigerweise 6 Hin- und Rückfahrten bzw. 480 km entschädigt werden sollen. Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu tief ausgefallen.\nDer unterschwellige Vorwurf, er (Amtsgerichtspräsident C.___) würde gegenüber der Beschwerdeführerin eine besonders restriktive Entschädigungspraxis anwenden, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gericht sei von Amtes wegen verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzusetzen, was deren vorgängige Prüfung voraussetze. Die gekürzte Honorarnote stelle weder ein Misstrauen dar noch werde damit die persönliche oder fachliche Kompetenz der berufserfahrenen Beschwerdeführerin in Frage gestellt.\n"}