Insofern durfte B.___ bereits gutgläubig von einem gewalttätigen Verhalten sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 21. August 2019 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. 4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Er wird seit dem 12. April 2019 von der Sozialhilfe unterstützt und ist folglich als bedürftig anzusehen. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 14. November 2019 auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung vorerst verzichtet.