Der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützt (BGE 85 IV 185). B.___ hat vorliegend die Vorfälle geschildert, aufgrund welcher sie den Beschwerdeführer als gewalttätig bezeichnete. Ob sich diese Vorfälle, die teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, tatsächlich so abgespielt haben, kann im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden. Die Aussagen können jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft oder gar als Lügen bezeichnet werden. Der Duden definiert den Begriff «gewalttätig» nicht mit deliktischem Verhalten i.S.v.