Der Beschwerdeführer sei auch bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren. Zudem habe er auch sie selber geschubst und somit tätlich angegangen. Sie habe sich somit nicht wegen übler Nachrede strafbar gemacht. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___ gelinge der Gutglaubensbeweis nicht. Bei den Aussagen von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 handle es sich um Lügen. Weder habe er B.___ noch seinen Sohn angegriffen. 3.3 B.___ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 aus, dass sie momentan noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet und die Scheidung im Oktober sei. Getrennt seien sie schon seit fast drei Jahren.