Den Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB macht sich nicht strafbar, wer beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. B.___ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Bruder, C.___, am 25. Mai 2019 gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei. Dies im Anschluss an den Vorfall bei ihnen vor dem Block. Der Beschwerdeführer sei auch bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren.