173 StGB) gegen die Beschuldigten. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend erachtete die Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand bei beiden Beschuldigten als erfüllt, da es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei gewalttätig, offenkundig um eine ehrenrührige Äusserung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB handle. Den Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich.