II. 1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer hat keine Anträge gestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ verlangt. Streitgegenstand ist damit lediglich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art.