Es gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. 3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2019 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___. 4. Am 19. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer gegen B.___ erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem Obergericht.