Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 30. September 2019 wurden die Strafanzeigen gegen B.___ und C.___ nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussage, jemand sei gewalttätig, sei eine ehrenrührige Aussage i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die beiden Beschuldigten hätten diese jedoch aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine wahre Aussage handle, getätigt. Es gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art.