Obergericht Beschwerdekammer Beschluss vom 20. Februar 2020 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Bachmann In Sachen Beschwerdeführer 1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin 2. B.___, Beschuldigte betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: