{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-127_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ca821535f82ec55fe4c4467468b5ce77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "978ee0294b009d86e31fa43a46f6b926", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.4 Der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützt (BGE 85 IV 185). B.___ hat vorliegend die Vorfälle geschildert, aufgrund welcher sie den Beschwerdeführer als gewalttätig bezeichnete. Ob sich diese Vorfälle, die teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, tatsächlich so abgespielt haben, kann im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden. Die Aussagen können jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft oder gar als Lügen bezeichnet werden. Der Duden definiert den Begriff «gewalttätig» nicht mit deliktischem Verhalten i.S.v. Gewaltdelikten, sondern «seinen Willen rücksichtslos und mit roher Gewalt durchsetzend» (https://www.duden.de/rechtschreibung/gewalttaetig). An die Schwelle dazu, ab wann ein Verhalten «gewalttätig» ist, sind damit – gerade auch mit Blick auf die Laiensphäre – keine allzu hohen Hürden zu setzen. Verbale Ausfälligkeiten dürften diese Schwelle noch nicht überschreiten, körperliche Rohheiten jedoch durchaus. Der Beschwerdeführer bestreitet namentlich nicht, dass er B.___ geschubst hat. Diese körperliche Rohheit des Beschwerdeführers kann folglich als erstellt gelten. Insofern durfte B.___ bereits gutgläubig von einem gewalttätigen Verhalten sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 21. August 2019 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.\n4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Er wird seit dem 12. April 2019 von der Sozialhilfe unterstützt und ist folglich als bedürftig anzusehen. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 14. November 2019 auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung vorerst verzichtet. Die Beschwerde konnte weiter auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Kosten von CHF 800.00 sind vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.\n3. Die Kosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates währen 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMüller Bachmann\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 23. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_381/2020)."}