{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-127_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ca821535f82ec55fe4c4467468b5ce77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "978ee0294b009d86e31fa43a46f6b926", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n1.2 Der Beschwerdeführer hat keine Anträge gestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ verlangt. Streitgegenstand ist damit lediglich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n3.1 Das Verfahren dreht sich um den Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) gegen die Beschuldigten. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend erachtete die Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand bei beiden Beschuldigten als erfüllt, da es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei gewalttätig, offenkundig um eine ehrenrührige Äusserung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB handle. Den Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB macht sich nicht strafbar, wer beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. B.___ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Bruder, C.___, am 25. Mai 2019 gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei. Dies im Anschluss an den Vorfall bei ihnen vor dem Block. Der Beschwerdeführer sei auch bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren. Zudem habe er auch sie selber geschubst und somit tätlich angegangen. Sie habe sich somit nicht wegen übler Nachrede strafbar gemacht.\n3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___ gelinge der Gutglaubensbeweis nicht. Bei den Aussagen von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 handle es sich um Lügen. Weder habe er B.___ noch seinen Sohn angegriffen.\n3.3 B.___ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 aus, dass sie momentan noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet und die Scheidung im Oktober sei. Getrennt seien sie schon seit fast drei Jahren. Der Beschwerdeführer sei gegen sie gewalttätig geworden, als sie damals ihre Sachen an der [...]strasse in [...] habe abholen wollen. Er habe sie so geschubst, dass sie fast die Treppe hinuntergefallen sei. Sonst sei er verbal gegen sie immer sehr gewalttätig. Sie habe ihn auch gewalttätig erlebt, als sie noch ein Geschäft gehabt hätten, und er wütend gewesen sei. Er habe dann immer gesagt, er würde gewalttätige Sachen gegen andere Personen wie z.B. das Lebensmittelinspektorat machen. Der Beschwerdeführer sei auch gegen die Kinder gewalttätig geworden, vor allem als diese nicht zu ihm nach [...] hätten gehen wollen. Da habe er sie geschlagen, vor allem den Sohn D.___. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. D.___ sei auf seinem Zimmer gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn holen wollen. D.___ habe aber nicht mit ihm mitgehen wollen und habe geweint. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin geschlagen, auf die Schulter genommen und einfach mitgenommen. Im Lift nach unten habe er ihn aufgrund seines Weinens noch einmal geschlagen. Dies könne ihr Partner, E.___, bezeugen."}