{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-127_2020-02-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ca821535f82ec55fe4c4467468b5ce77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:53", "Checksum": "978ee0294b009d86e31fa43a46f6b926", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 20. Februar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 8. Juli 2019 meldete sich A.___ per E-Mail bei der Polizei Kanton Solothurn, weil seine Ex-Frau B.___ und deren Bruder C.___ angeblich ehrverletzende Aussagen über ihn gegenüber Drittpersonen getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ergibt, wird B.___ vorgeworfen, während eines persönlichen Gespräches mit C.___ angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig sei. C.___ wird vorgeworfen, während einer Gerichtsverhandlung angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig sei.\n2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 30. September 2019 wurden die Strafanzeigen gegen B.___ und C.___ nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussage, jemand sei gewalttätig, sei eine ehrenrührige Aussage i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die beiden Beschuldigten hätten diese jedoch aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine wahre Aussage handle, getätigt. Es gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB.\n3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2019 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___.\n4. Am 19. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer gegen B.___ erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem Obergericht. Am 5. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer erneut bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, welche wiederum zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde.\n5. Mit Eingabe vom 12. November 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde auf die Einforderung der Sicherheitsleistung vorerst verzichtet.\n6. Mit Eingabe vom 19. November 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.\n7. B.___ und C.___ haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.\n"}