Der Aufwand erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten. Entsprechend reduziert sich die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'956.70 (Honorar 10h à CHF 260.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST). Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'956.70 zu bezahlen. Rechtsmittel: