sie ist abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der B.___ AG macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (Honorar 10h à CHF 280.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand erscheint hoch, aber gerade noch angemessen.