Die körperliche Verfassung von †E.___ unterschied sich deshalb im Zeitpunkt des Unterbringungsentscheids am 25. Dezember 2017 erheblich von derjenigen am 3. Dezember 2017, wo keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich waren. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Schluss der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich kein Raum für die Erfüllung der angezeigten oder von weiteren Straftatbeständen, nicht zu entkräften. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.