Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember 2017, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Unterbringungsentscheid der KESB erfolgte infolge des hyperaktiven Delirs, welches †E.___ aufgrund des subakuten ischämischen Hirninfarkts erlitten hatte und welcher als psychische Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB qualifiziert wurde (vgl. E. 2.3 des Entscheids). Die körperliche Verfassung von †E._