Zwar zeigten sich bei †E.___ Anzeichen einer Verwahrlosung (vgl. die entsprechende Verdachtsdiagnose im Einsatzprotokoll der Rettungssanität); dabei wird aber die Schwelle zur – restriktiv anzunehmenden – schweren Verwahrlosung nicht erreicht. Entsprechend ist die Rüge, unter den gegebenen Umständen hätten die Rettungssanitäterinnen eine FU veranlassen müssen, unbegründet, zumal sie selber hierzu nicht befugt gewesen wären. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember 2017, kann ihr nicht gefolgt werden.