5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen. Seine diesbezüglichen Testwerte zeigten keine besonderen Auffälligkeiten. Umstritten ist jedoch, ob bei †E.___ dannzumal schwer verwahrlost war. †E.___ wohnte im Hotel [...], verfügte also über einen festen Wohnplatz. Dies allein deutet schon darauf hin, dass keine schwere Verwahrlosung vorlag (vgl. BGE 128 III 14). Auch die weiteren Umstände deuten nicht ansatzweise in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Zwar zeigten sich bei †E.___